Schulbesuchspflicht
1. Entschuldigung und Beurlaubung
Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
Diese Pflicht schließt die pünktliche, aktive Teilnahme, die sorgfältige Fertigung der Hausaufgaben und das Bereithalten der notwendigen Lern- und Arbeitsmittel ein.
Entschuldigungspflicht:
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich (bis spätestens 9.00 Uhr am selben Tag) mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für die minderjährigen Schüler die Erziehungsberechtigten.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu ...
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